Soll das gemeinsame Kind nach der Scheidung der Eltern, künftig auch den Namen des neuen Ehepartners der Mutter führen, ist dafür die Einwilligung des Kindesvaters erforderlich. Willigt dieser in die sogenannte Einbenennung nicht ein, kann die Einwilligung durch das Gericht ersetzt werden, wenn diese zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hat bislang als Voraussetzung die Darlegung konkreter Umstände für eine Kindeswohlgefährdung gefordert. Dagegen hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 18.12.2019 nun entschieden, dass eine Ersetzung auch schon dann erforderlich ist, wenn „die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint“. Der Kindeswille ist ebenfalls zu berücksichtigen.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.12.2019, Az.: 1 UF 140/19